Die Fahrt in den Urlaub ist angetreten und die Gedanken drehen sich um den Strand, das Meer oder den Urlaubsort. Auch in dieser Situation kann es zu einem unverschuldeten Unfallschaden kommen. Die richtige Reaktion verschont Sie im Fall der Fälle vor größeren finanziellen Nachteilen.

An was muss der Geschädigte bei einem unverschuldeten Unfallschaden im Ausland denken?

Unabhängig vom Ort des Geschehens sind sowohl im Inland als auch im Ausland grundlegende Dinge nach einem Unfall zu beachten.

 

  1. Ruhe bewahren!
  2. Anhalten, auch wenn Sie der Meinung sind, dass Sie nicht direkt am Unfall beteiligt waren.
  3. Absichern der Unfallstelle mit Hilfe des Warndreiecks und der Warnblinkanlage Ihres Fahrzeugs. Denken Sie an den Eigenschutz und legen Sie die Warnweste an.
  4. Überblicken Sie die Situation und stellen Sie fest, ob es Verletzte gegeben hat.
  5. Wählen Sie den Notruf, wenn es Verletzte gegeben hat. Die internationale Notrufnummer 112 sollte immer im Mobiltelefon gespeichert sein. Eine Weiterleitung zur teilweise geltenden Notrufnummer 911 übernehmen aktuelle Geräte in der Regel automatisch. Landesspezifisch kann es auch bei Bagatellschäden erforderlich sein, die Polizei zu benachrichtigen.
  6. Erste Hilfe hat bis zum Eintreffen der Rettungskräfte oberste Priorität.
  7. Dokumentation des Sachverhalts mit dem europäischen Unfallbericht ist das wichtigste Instrument für die spätere Schadenregulierung. Der europäische Unfallbericht ist mehrsprachig verfasst und bietet somit auch bei sprachlichen Barrieren zwischen den Unfallbeteiligten eine optimale Grundlage zum Datenaustausch zwischen den Beteiligten. Erstellen Sie auch Lichtbilder der Unfallstelle. Ein Foto sagt mehr als tausend Worte – auch bei der späteren Regulierung Ihrer Schadenersatzansprüch.

 

Nachdem die Erstmaßnahmen getroffen sind, müssen die Weichen für die weitere Schadenregulierung gestellt werden.

Ihr Fahrzeug ist nach einem Unfallschaden im Ausland noch fahrbereit?

Dann steht einem entspannten Urlaub nichts im Wege. Nutzen Sie die Möglichkeit unserer Online-Terminvereinbarung um bereits im Urlaub einen Besichtigungstermin zur Schadenfeststellung zu vereinbaren. Nach Ihrer Rückkehr kümmern wir uns um die Feststellung der Schäden an Ihrem Fahrzeug.

Ihr Fahrzeug ist nach einem Unfall im Urlaub nicht mehr fahrbereit?

Nutzen Sie die Möglichkeiten eines KFZ-Schutzbriefes Ihres Versicherers oder eines Automobilclubs. Diese kümmern sich in der Regel unkompliziert um die Abwicklung des Abschleppvorgangs und eine Ersatzmobilität oder den Rücktransport an Ihren Heimatort. Melden Sie sich telefonisch oder über die Online-Terminvereinbarung zur Abstimmung eines Besichtigungstermins, damit Ihre Ansprüche aus dem unverschuldeten Schaden festgestellt werden können.

 

Wird der Gutachter und der Rechtsanwalt für Verkehrsrecht bei einem Unfallschaden im Ausland bezahlt?

Die Antwort lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Zunächst muss geklärt werden, welche Rechtslage gilt. Mittels einer einfachen Faustregel können Sie selbst eine erste Einschätzung vornehmen:

Europäischer Unfallbericht bei KFZ Schäden im Ausland

Sie haben noch keinen europäischen Unfallbericht für Ihr Fahrzeug?

Hinterlassen Sie uns eine kurze Nachricht mit Ihrer Anschrift und wir senden Ihnen gerne ein kostenfreies Exemplar unseren Unfallratgebers mit integriertem europäischen Unfallbericht zu, damit Sie für die nächste Urlaubsreise bestens gewappnet sind!

 

Checkliste vor Fahrtantritt...
•    Habe ich Warndreieck, Verbandskasten und Warnwesten im Fahrzeug und ist der Verbandskasten noch gültig?
•    Habe ich einen europäischen Unfallbericht im Fahrzeug?
•    Benötige ich eine grüne Versicherungskarte in den Ländern die ich bereise?
•    Muss ich im Falle eines Falles in den Ländern die auf der Route liegen bei Bagatellschäden die Polizei informieren?
•    Habe ich den Schutzbrief meines Versicherers oder meine Mitgliedsdaten des Automobilclubs dabei?

 

Woher kommen die Daten der gegnerischen Versicherung?

Neben den Angaben, die Sie vom Unfallgegner erhalten ist ein wichtiges Instrument zur Feststellung des Versicherers das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs.
Wenn vorhanden eignet sich ergänzend ein Foto der Versicherungskarte oder sogar der grünen Versicherungskarte um spätere Ansprüche bei der gegnerischen Versicherung geltend machen zu können.

 

  1. Der Unfall ist im Ausland passiert. / Der Unfallgegner verfügt über ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug.
    In dieser Konstellation ist in der Regel deutsches Recht anwendbar und Sie können die gesamte Unfallabwicklung an einen Anwalt übergeben. Die Kosten des KFZ Sachverständigen werden in der Regel durch die gegnerische Versicherung übernommen.
  2. Der Unfall ist im Ausland passiert. / Der Unfallgegner verfügt über ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug.
    Die Konstellation stellt eine schwierige Situation für alle an der Unfallschadenabwicklung beteiligten dar, da erst geklärt werden muss, welches Recht anzuwenden ist. Daraus ergibt sich, welche Kosten durch die gegnerische Versicherung zu übernehmen sind, da jedes Land Besonderheiten aufweist. In Fällen, in denen die Kosten für das Schadengutachten nicht übernommen werden bietet sich der Möglichkeit eines Kurzgutachtens oder einer Reparaturkostenkalkulation um den Schaden an Ihrem Fahrzeug zu dokumentieren und nachzuweisen.
  3. Der Unfall ist in Deutschland passiert. / Der Unfallgegner verfügt über ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug.
    In dieser Konstellation treffen die selben Aussagen wie bei Fall 1 zu. Es ist in der Regel deutsches Recht anwendbar und Sie können die gesamte Unfallabwicklung an einen Anwalt übergeben. Die Kosten des KFZ Sachverständigen werden in der Regel durch die gegnerische Versicherung übernommen.
  4. Sonderfälle gehören in der Schadenregulierung nicht zur Ausnahme!
    Obige Fallbetrachtungen stellen leider keine abschließende Aufstellung dar. Es ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen, welche Kosten erstattungsfähig sind. In vielen Fällen konnten wir erreichen, dass ein vollumfängliches Schadengutachten durch die gegnerische Versicherung bezahlt wird, obwohl diese das Gutachten eigentlich nicht hätte übernehmen müssen. Gerne fragen wir auch in Ihrem speziellen Fall bei dem Versicherer an und lassen uns die Kostenübernahme bestätigen. Für eine kurze rechtliche Beratung eignet sich in solchen Fällen immer eine telefonische Abstimmung mit einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht zur Ersteinschätzung.